Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
kurz (VK + LFG-Bedingungen)
kurz (VK + LFG-Bedingungen)
§ 1 Geltungsbereich • Vertragsabschluss
1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§14 BGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
2. Unsere VK- und LFG-Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren VK- und LFG-Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag oder in einem Abänderungsvertrag schriftlich niederzulegen.
4. Soweit sich aus diesen Vertragsbedingungen nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und Definitionen der INCOTERMS 2000.
1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§14 BGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
2. Unsere VK- und LFG-Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren VK- und LFG-Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag oder in einem Abänderungsvertrag schriftlich niederzulegen.
4. Soweit sich aus diesen Vertragsbedingungen nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und Definitionen der INCOTERMS 2000.
§ 2 Angebot • Angebotsunterlagen
1. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Gewichtsangaben etc. sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Preise sind freibleibend und Kostenvoranschlage sind unverbindlich.
2. Bei Kostenvoranschlagen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur mit Zustimmung zugänglich gemacht werden.
3. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 15 Werktagen annehmen.
4. Angaben im Sinne des Absatz 1 sowie in öffentlichen Äußerungen unsererseits, durch Hersteller und seinen Gehilfen (§ 434, 1, 3 BGB) werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in diesem Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.
§ 3 Preise • Zahlungsbedingungen
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
2. Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung. Bei Sendungen mit Nettowarenwert über 1.200 Euro liefern wir frei Haus einschl. Verpackung.
Bei Bestellung akzeptieren wir nur Aufträge ab einem Mindestauftragswert von 1.200 Euro.
3. Die Preise entsprechen der Kostenlage zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Datum der Auftragsbestätigung). Ändern sich bis zum vereinbarten Lieferzeitpunkt die Kostenfaktoren, z. B. maßgebende Tariflöhne oder die Materialpreise, so können wir die Preise bis zum Betrag der tatsächlich entstandenen Mehrkosten erhöhen.
4.Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Maßgeblich für Skonto - Gewahrung ist der rechtzeitige Zahlungseingang gemäß Vereinbarung.
5.Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Hohe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
6.Alle für unsere Lieferungen und Leistungen im Empfangsland anfallenden Steuern und sonstigen Abgaben gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union ist der Besteller verpflichtet, uns seine Umsatzsteueridentifikationsnummer bei der Bestellung zu nennen. Benennt er diese nicht oder unzutreffend, hat er den hieraus entstehenden Schaden des Lieferers zu tragen.
7.Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Kosten und Spesen trägt der Besteller, Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Schecks wird ausgeschlossen.
8.Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften bei laufenden Geschäftsverbindungen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur zulässig, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind
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§ 4 Gefahrübergang • Materialbereitstellung
1. Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe der Lieferteile an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
2. Bei mangelhaftem, falschem oder verspätet bereitgestelltem Material trägt der Besteller die dem Lieferer hierdurch verursachten Kosten und Schäden.
§ 5 Ausführung der Lieferung • Lieferzeit • Mitwirkungspflichten
1.Der Umfang der Lieferung wird durch den Inhalt der Auftragsbestätigung festgelegt. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Besteller unzumutbar sind.
2.Sind Teillieferungen für den Besteller zumutbar, können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden.
3.Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtlieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet. Werden wir insoweit selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten.
4.Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
5.Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Lieferfristen verlängern sich im Falle eines Arbeitskampfes für die Dauer der hierdurch bedingten Störung. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
6.Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
7.Für die Einhaltung von Lieferfristen und Terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgeblich. Sie gelten bei Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
8.Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Besteller die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb 7 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
9.Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Hohe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist.
10. Retouren werden nur nach vorheriger Absprache und unserer ausdrücklichen Zustimmung angenommen, und die Gutschrift erfolgt sodann abzüglich mind. 30 % Bearbeitungsgebühr.
11.Bei Sonderanfertigungen sind Mengenabweichungen von der Bestellmenge bis zu ± 10% zulässig.
§ 4 Gefahrübergang • Materialbereitstellung
1. Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe der Lieferteile an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
2. Bei mangelhaftem, falschem oder verspätet bereitgestelltem Material trägt der Besteller die dem Lieferer hierdurch verursachten Kosten und Schäden.
§ 5 Ausführung der Lieferung • Lieferzeit • Mitwirkungspflichten
1.Der Umfang der Lieferung wird durch den Inhalt der Auftragsbestätigung festgelegt. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Besteller unzumutbar sind.
2.Sind Teillieferungen für den Besteller zumutbar, können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden.
3.Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtlieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet. Werden wir insoweit selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten.
4.Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
5.Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Lieferfristen verlängern sich im Falle eines Arbeitskampfes für die Dauer der hierdurch bedingten Störung. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
6.Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
7.Für die Einhaltung von Lieferfristen und Terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgeblich. Sie gelten bei Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
8.Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Besteller die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb 7 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
9.Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Hohe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist.
10. Retouren werden nur nach vorheriger Absprache und unserer ausdrücklichen Zustimmung angenommen, und die Gutschrift erfolgt sodann abzüglich mind. 30 % Bearbeitungsgebühr.
11.Bei Sonderanfertigungen sind Mengenabweichungen von der Bestellmenge bis zu ± 10% zulässig.
§ 6 Verzögerung der Lieferung
1. Lässt sich die vereinbarte Lieferfrist infolge von uns nicht beherrschbaren Umständen bei uns oder unseren Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Besteller umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch
an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Anspruche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.
2. Geraten wir durch eigenes Verschulden mit der Lieferung in Verzug, so kann der Besteller, wenn er nachweist, dass ihm aus der Verspätung ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung von höchstens 1 % vom Wert unserer rückständigen Lieferung bzw. Leistung für jede volle Woche des Verzuges, höchstens aber insgesamt 10 % des rückständigen Lieferwertes verlangen. Anderweitige oder weitergehende Entschädigungsanspruche des Bestellers sind in allen Fallen verspäteter Lieferung oder Leistung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen, es sei denn, unser Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Recht des Bestellers zum Rucktritt bleibt unberührt, steht ihm aber erst nach fruchtlosem Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist zu, die mindestens 15 Werkta betragen muss.
§ 7 Versand • Gefahrenübergang
1. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an unseren Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfülllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten tragt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
2. Die Wahl des Transportmittels und des Transportweges erfolgt, sofern besondere Weisungen nicht vorliegen, nach bestem Ermessen. Eine Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung wird nicht übernommen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt so lange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung einschließlich künftig bestehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (=Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
3. Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungs-
und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.
5. Der Besteller darf, so weit und so lange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (z. B. Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.
6. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können.
7.Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten, die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % oder ihren Nennwert um mehr als 50 % übersteigt.
2. Die Wahl des Transportmittels und des Transportweges erfolgt, sofern besondere Weisungen nicht vorliegen, nach bestem Ermessen. Eine Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung wird nicht übernommen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt so lange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung einschließlich künftig bestehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (=Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
3. Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungs-
und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.
5. Der Besteller darf, so weit und so lange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (z. B. Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.
6. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können.
7.Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten, die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % oder ihren Nennwert um mehr als 50 % übersteigt.
§ 9 Schutzrechte, Werkzeuge, Modelle und Zeichnungen
Erfolgen Lieferungen, nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit und dafür, daß Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter diesbezüglich freizustellen. Kokillen, Modelle, Werkzeuge und Einrichtungen, die für die bestellte Ware benötigt werden, können von uns voll oder anteilig berechnet werden. Sie bleiben unser Eigentum, auch wenn wir sie im Auftrag des Bestellers angefertigt haben und/oder der Besteller sie anteilig oder voll bezahlt. Wenn sie nach speziellen Angaben des Bestellers angefertigt sind, werden sie ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet, solange dieser seine Abnahme und Zahlungsverpflichtung erfüllt und die Geschäftsverbindung andauert.
§ 10 Sachmangel
1. Den Besteller trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB.
2. Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten.
3. Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung und Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten gehen zu unseren Lasten. Machen die Kosten mehr als 50 % des Lieferwertes aus, so sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
4. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder - in den Grenzen der folgenden Absätze - Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
5. Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das Prod-HaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
6. Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" beruht, haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.
7. Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; sowie auch nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögens-schäden des Bestellers.
8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte Waren. Für Sachmängel haften wir nur bei ausdrücklicher Garantieübernahme, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ansonsten nicht.
9. Keine Gewähr übernommen wird für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind:
o ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
o vorschriftswidriger Einbau, Nichtbeachtung von bestehenden Richtlinien und Prüfvorschriften bei Einbau unserer Ware in Gesamtanlagen,
o fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, Reparatur oder Wartung durch den Käufer oder Dritte,
o fehlerhafte, gewaltsame oder nachlässige Behandlung,
o ungeeignete Betriebsmittel,
o materialschädigende Bestandteile oder übermäßige Verunreinigung des verwendeten Wassers, Gases, Öles oder sonstiger Medien,
o sowie natürliche Abnutzung.
10. § 478 BGB bleibt durch die vorgenannten Absatze Ziff. 2 bis 9 unberührt.
§ 11 Sonstige Schadensersatzhaftung
1. Die vorgenannten Bestimmungen in § 10 gelten auch für Schadensersatzanspruche wegen sonstiger Pflichtverletzungen.
2. Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsabschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311, II, 311 a BGB) beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse.
3. Für unsere Delikthaftung gelten die Bestimmungen in dem vorgenannten § 10 entsprechend.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen.
§ 12 Verjährung
1.Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers bei neuen Sachen verjährt vorbehaltlich der §§ 438, 479 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen wird eine Gewährleistung ausgeschlossen. Dementsprechend sind diesbezüglich sämtliche Gewährleistungsrechte bei gebrauchten Sachen nicht gegeben.
2.Für Schadensersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist vorbehaltlich der §§ 438,479 BGB ein Jahr. Für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.
§ 13 Erfüllungsort • Gerichtsstand für nationale Verträge
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
2.Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch am Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.
3.Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz
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§ 14 Internationaler Geschäftsverkehr
1. Im internationalen Geschäftsverkehr mit uns gilt ausschließlich das Deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Unsere vorstehend unter § 1 bis 13 dargestellten Bedingungen gelten auch für den internationalen Geschäftsverkehr unter Anwendung des Deutschen Rechts.
3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die INCOTERMS 2000.
§ 15 Allgemeines
1. Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.
FT Manovia GmbH, Dezember 2OO6
§ 14 Internationaler Geschäftsverkehr
1. Im internationalen Geschäftsverkehr mit uns gilt ausschließlich das Deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Unsere vorstehend unter § 1 bis 13 dargestellten Bedingungen gelten auch für den internationalen Geschäftsverkehr unter Anwendung des Deutschen Rechts.
3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die INCOTERMS 2000.
§ 15 Allgemeines
1. Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.
FT Manovia GmbH, Dezember 2OO6