Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
kurz (VK + LFG-Bedingungen)
 
§ 1 Geltungsbereich • Vertragsabschluss
1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§14 BGB). Sie gelten auch für alle künftigen Ge­schäfte mit dem Besteller.
2. Unsere VK- und LFG-Bedingungen gelten aus­schließlich. Entgegenstehende oder von unse­ren VK- und LFG-Bedingungen abweichende Be­dingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Vertrags­durchführung.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Ver­trages getroffen werden, sind in diesem Ver­trag oder in einem Abänderungsvertrag schriftlich niederzulegen.
4. Soweit sich aus diesen Vertragsbedingungen nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und Definitionen der INCOTERMS 2000.

§ 2 Angebot • Angebotsunterlagen
1. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Gewichtsangaben etc. sind nur an­nähernd maßgebend, soweit nicht aus­drücklich als verbindlich bezeichnet. Preise sind freibleibend und Kostenvoranschlage sind un­verbindlich.
2. Bei Kostenvoranschlagen, Zeichnungen und an­deren Unterlagen behält sich der Lieferer Eigen­tums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Drit­ten nur mit Zustimmung zugänglich ge­macht werden.
3. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses inner­halb von 15 Werktagen annehmen.
4. Angaben im Sinne des Absatz 1 sowie in öffent­lichen Äußerungen unsererseits, durch Herstel­ler und seinen Gehilfen (§ 434, 1, 3 BGB) wer­den nur Bestandteil der Leistungs­beschreibung, wenn in diesem Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.

§ 3 Preise • Zahlungsbedingungen
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schrift­liche Auftragsbestätigung des Lieferers maß­gebend. Nebenabreden und Änderungen bedür­fen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
2. Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Ver­packung. Bei Sendungen mit Nettowaren­wert über 1.200 Euro liefern wir frei Haus einschl. Verpackung.
Bei Bestellung akzeptieren wir nur Aufträge ab ei­nem Mindestauftragswert von 1.200 Euro.
3. Die Preise entsprechen der Kostenlage zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Datum der Auftragsbestäti­gung). Ändern sich bis zum vereinbarten Lieferzeit­punkt die Kostenfaktoren, z. B. maßgebende Tarif­löhne oder die Materialpreise, so können wir die Prei­se bis zum Betrag der tatsächlich entstandenen Mehr­kosten erhöhen.
4.Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Ver­einbarung. Maßgeblich für Skonto - Gewahrung ist der rechtzeitige Zahlungseingang gemäß Verein­barung.
5.Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Hohe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausge­wie­sen.
6.Alle für unsere Lieferungen und Leistungen im Empfangsland anfallenden Steuern und sonstigen Ab­gaben gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Liefe­run­gen innerhalb der Europäischen Union ist der Bestel­ler verpflichtet, uns seine Umsatzsteuer­identifikationsnummer bei der Bestellung zu nennen. Be­nennt er diese nicht oder unzutreffend, hat er den hieraus entstehenden Schaden des Lieferers zu tragen.
7.Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur er­füllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Dis­kon­tierbarkeit angenommen. Kosten und Spesen trägt der Bestel­ler, Diskontspesen werden vom Tage der Fällig­keit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Ge­währ für rechtzei­tige Vorlage des Schecks wird ausgeschlossen.
8.Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung ei­nes Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder ande­ren Geschäften bei laufenden Geschäfts­verbindun­gen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur zu­lässig, als sie unbestritten oder rechtskräftig fest­gestellt sind
.
§ 4 Gefahrübergang • Materialbereitstellung
1. Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe der Liefer­­teile an die zur Ausführung der Versendung be­stimmten Personen auf den Besteller über. Ver­zögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
2. Bei mangelhaftem, falschem oder verspätet bereit­gestelltem Material trägt der Besteller die dem Lie­ferer hierdurch verursachten Kosten und Schäden.

§ 5 Ausführung der Lieferung • Lieferzeit • Mitwirkungspflichten
1.Der Umfang der Lieferung wird durch den Inhalt der Auftragsbestätigung festgelegt. Konstruk­tions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Ver­besserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, so­weit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Besteller unzumutbar sind.
2.Sind Teillieferungen für den Besteller zumutbar, können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden.
3.Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vor­behalt vollständiger und richtiger Selbst­belieferung, es sei denn, die Nichtlieferung oder Ver­zögerung ist durch uns verschuldet. Werden wir insoweit selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Be­stellungen aufgegeben haben, werden wir von un­serer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten.
4.Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grund­sätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mit­wirkung des Bestellers. Die Einhaltung un­serer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtun­gen des Bestellers voraus.
5.Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Lieferfristen verlän­gern sich im Falle eines Arbeitskampfes für die Dauer der hierdurch bedingten Störung. Dies gilt ent­sprechend für Liefertermine.
6.Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
7.Für die Einhaltung von Lieferfristen und Ter­minen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgeblich. Sie gelten bei Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht recht­zeitig abgesendet werden kann.
8.Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zah­lungsanspruch gefährdet ist, sind wir berech­tigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Bestel­ler die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie ge­leistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicher­heits­leistung nach einer darauf gerichteten Auf­forderung nicht innerhalb 7 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berech­tigt.
9.Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Ab­nahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Ver­zögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kosten­pauschale in Hohe der ortsüblichen Lager­kosten zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist.
10.    Retouren werden nur nach vorheriger Absprache  und unserer ausdrücklichen Zustimmung angenom­men, und die Gutschrift erfolgt sodann abzüglich mind. 30 % Bearbeitungsgebühr.
11.Bei Sonderanfertigungen sind Mengenabweichungen von der Bestellmenge bis zu ± 10% zulässig.

§ 6 Verzögerung der Lieferung
1. Lässt sich die vereinbarte Lieferfrist infolge von uns nicht beherrschbaren Umständen bei uns oder un­seren Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Besteller umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ab­lauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch
an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Wei­tergehende Anspruche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.
2. Geraten wir durch eigenes Verschulden mit der Lie­ferung in Verzug, so kann der Besteller, wenn er nach­weist, dass ihm aus der Verspätung ein Schaden ent­standen ist, eine Entschädigung von höchstens 1 % vom Wert unserer rückständigen Lieferung bzw. Lei­stung für jede volle Woche des Verzuges, höch­stens aber insgesamt 10 % des rückständigen Lie­fer­wertes verlangen. Anderweitige oder weiter­gehende Entschädigungsanspruche des Bestellers sind in allen Fallen verspäteter Lieferung oder Lei­st­ung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nach­frist, ausgeschlossen, es sei denn, unser Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Recht des Bestellers zum Rucktritt bleibt unberührt, steht ihm aber erst nach fruchtlosem Ab­lauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist zu, die mindestens 15 Werk­ta betragen muss.

§ 7 Versand • Gefahrenübergang
1. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an unseren Ver­sandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlas­sen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zu­fälligen Untergangs und der zufälligen Verschlech­te­rung der Ware auf den Käufer un­­­ab­hän­gig davon über, ob die Versendung vom Erfülllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten tragt. Ist die Ware ver­sand­bereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Käufer zu vertre­ten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der An­zeige der Versand­bereitschaft auf den Käufer über.
2. Die Wahl des Transportmittels und des Transport­weges erfolgt, sofern besondere Weisungen nicht vorliegen, nach bestem Ermessen. Eine Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung wird nicht übernommen.

 § 8 Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt so lan­ge vorbehalten, bis unsere sämtlichen For­de­rungen gegen den Besteller aus der Ge­schäfts­beziehung einschließlich künftig be­stehen­der Forderungen aus gleichzeitig oder spä­ter abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderun­gen in eine lau­­fende Rechnung eingestellt sind und der Sal­do gezogen und anerkannt ist.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Waren im or­dent­lichen Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflich­tet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Mit­eigen­tumsanteil an der neuen Sache und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wer­tes (=Rechnungsbruttowert einschließlich Neben­kosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Der Besteller ver­wahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
3. Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderun­gen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Be­fugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von die­sem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungs-
und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nach­kommt. Auf Verlangen hat uns der Be­steller die abgetretenen Forderungen und de­ren Schuldner mitzuteilen, alle zum
Ein­zug erforderlichen Angaben zu machen, die zu­gehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuld­ner von der Abtretung zu unterrichten.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, ins­besondere bei Zahlungsverzug sind wir zum Rück­tritt und zur Rücknahme der Ware  be­rech­tigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestat­tet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, sei­ne Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.
5. Der Besteller darf, so weit und so lange der Ei­gen­tumsvorbehalt besteht, Waren oder aus die­sen hergestellte Sachen ohne unsere Zu­stim­mung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finan­zierungs­verträgen (z. B. Leasing), die die Über­eignung unserer Vorbehaltsrechte einschlie­ßen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zu­stimmung, sofern nicht der Vertrag das Finan­zierungsinstitut verpflichtet, den uns zu­stehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.
6. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit sei­nen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können.
7.Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers und nach un­serer Wahl insoweit freizugeben, als der realisier­bare Wert der Sicherheiten, die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % oder ihren Nennwert um mehr als 50 % übersteigt.

§ 9 Schutzrechte, Werkzeuge, Modelle und Zeichnungen
Erfolgen Lieferungen, nach Zeichnungen oder sonstigen An­gaben des Bestellers, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit und dafür, daß Schutzrechte Dritter nicht ver­letzt werden. Er hat uns von sämtlichen Ansprüchen Drit­ter diesbezüglich freizustellen. Kokillen, Modelle, Werk­zeuge und Einrichtungen, die für die bestellte Ware be­nötigt werden, können von uns voll oder anteilig be­rech­net werden. Sie bleiben unser Eigentum, auch wenn wir sie im Auftrag des Bestellers angefertigt haben und/oder der Besteller sie anteilig oder voll bezahlt. Wenn sie nach speziellen Angaben des Bestellers ange­fertigt sind, werden sie ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet, solange dieser seine Abnahme und Zahlungsverpflichtung erfüllt und die Geschäfts­verbindung andauert.
§ 10 Sachmangel
1. Den Besteller trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB.
2. Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten.
3. Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sach­mangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung und Ersatz­lieferung. Die Kosten der Nacherfül­lung, insbeson­dere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten gehen zu unseren Lasten. Machen die Kosten mehr als 50 % des Lieferwertes aus, so sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
4. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Bestel­ler gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder - in den Grenzen der folgenden Absätze - Schadensersatz statt der Lei­stung zu verlangen.
5. Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um ei­nen Personenschaden han­delt, der Schaden unter das Prod-HaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit be­ruht.
6. Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" beruht, haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.
7. Weitergehende vertragliche und deliktische  An­­sprü­che des Bestellers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbe­sondere nicht für Schä­den, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; sowie auch nicht für ent­gangenen Gewinn oder sonstige Vermögens-schäden des Bestellers.
8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte Waren. Für Sachmängel haften wir nur bei ausdrücklicher Garantieübernahme, Vorsatz oder grober Fahrlässig­keit, ansonsten nicht.
9. Keine Gewähr übernommen wird für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind:
o    ungeeignete oder unsachgemäße Ver­wendung,
o    vorschriftswidriger Einbau, Nichtbeachtung von bestehenden Richtlinien und Prüfvor­schriften bei Ein­bau     unserer Ware in Ge­samt­anlagen,
o    fehlerhafte Montage bzw. Inbetrieb­setzung, Reparatur oder Wartung durch den Käufer oder Dritte,
o    fehlerhafte, gewaltsame oder nachlässige Behandlung,
o    ungeeignete Betriebsmittel,
o    materialschädigende Bestandteile oder über­mäßige Verunreinigung des verwen­deten Wassers, Gases,     Öles oder sonstiger Me­dien,
o    sowie natürliche Abnutzung.
10.    § 478 BGB bleibt durch die vorgenannten Absatze Ziff. 2 bis 9 unberührt.

§ 11 Sonstige Schadensersatzhaftung
1. Die vorgenannten Bestimmungen in § 10 gelten auch für Schadensersatzanspruche wegen  sonsti­ger Pflichtverletzungen.
2. Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsabschluss be­stehenden Leistungshindernisses (§§ 311, II, 311 a BGB) beschränkt sich unse­re  Ersatz­pflicht auf das negative Interesse.
3. Für unsere Delikthaftung gelten die Bestim­mun­­gen in dem vorgenannten § 10 en­t­sprechend.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder be­schränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungs­gehilfen.

§ 12 Verjährung

1.Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers bei neuen Sachen verjährt vorbehaltlich der §§ 438, 479 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen wird eine Ge­währ­­leistung ausgeschlossen. Dementspre­chend sind diesbezüglich sämtliche Gewähr­leistungs­rechte bei gebrauchten Sachen nicht gegeben.
2.Für Schadensersatzansprüche beträgt die Ver­jährungs­frist vorbehaltlich der §§ 438,479 BGB ein Jahr. Für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der ge­setzlichen Verjährung.

§ 13 Erfüllungsort • Gerichtsstand für nationale Verträge
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
2.Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch am Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.
3.Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Bestel­ler gilt das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht an unse­rem Sitz
.
§ 14 Internationaler Geschäftsverkehr
1. Im internationalen Geschäftsverkehr mit uns gilt aus­schließlich das Deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Unsere vorstehend unter § 1 bis 13 dargestellten Bedingun­gen gelten auch für den internationalen Geschäftsverkehr unter Anwendung des Deutschen Rechts.
3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die INCOTERMS 2000.
§ 15 Allgemeines
1. Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.


FT Manovia GmbH, Dezember 2OO6